Börse

Auf ein Wort zu unseren Zierfisch- und Wasserpflanzenbörsen:

Unser Verein richtet jährlich zwei Zierfisch- und Wasserpflanzenbörsen aus. Die Ersten Jahre verbrachten wir in der TSV Sporthalle (ehemals am Gelände des jetzigen Stadtparks). Als der Sportverein aussiedelte zogen wir in die Oberpfalzhalle um. Nach einigen Jahren im Nebenzimmer wurde der Andrang von Besuchern und Züchtern so gross, dass wir ins Foyer der Halle auslagern mussten.

Seit nunmehr 20 Jahren stehen uns diese Räumlichkeiten der Stadt Schwandorf zu Verfügung, dafür sagen wir einmal DANKE!!

Bemerkenswert ist auch dass der Grossteil unserer Stellfläche von Züchtern aus unserem Verein genutzt wird. Der Rest der Anbieter kommt aus ganz Nordbayern.

Das alles im grünen Bereich abläuft, ob Anmeldung, Platz-und Arbeitseinteilung, einhalten der Tierschutzrechtlichen Verordnungen und anderen rechtlichen Auflagen, dafür ist unser Börsenwart Mathias Rothe verantwortlich.

Saubere Börsen durchzuführen die den gesetzlichen Auflagen genüge tun ist schon immer unser Ziel gewesen, dieses Ziel zu erreichen ist bei jeder Börse eine neue Herausforderung.

Der Beliebtheitsgrad dieser Veranstaltungen zeigt uns: immer guter Besuch, der nicht nur Aquarianer aus Schwandorf und Umgebung sondern auch Gäste aus ganz Bayern zu uns kommen lässt.

Erfahrungsaustausch, gute, gesunde Fische und Pflanzen, auch einmal ein Schnäppchen oder ein ausgefallenes seltenes Exemplar, das lässt die Leute gerne zu uns kommen, das dies so bleibt dafür werden wir Sorge tragen.

Sollten SIE einmal, nur interessehalber, eine Zuchtanlage besichtigen wollen, ist bestimmt jeder unserer Hobbyzüchter bereit Ihnen alles zu zeigen und seine Erfahrungen weiterzugeben.

Nutzen SIE einfach die nächste Gelegenheit eine unserer Börsen zu besuchen alle Teilnehmer, unser Börsenteam und die Verantwortlichen, freuen sich auf Ihren Besuch.

Für die Vorbereitung und Durchführung verantwortlicher Arbeitskreis:
1. Börsenwart: Mathias Rothe,
2. Börsenwart: Manfred Musil.

Börsenordnung

des

Aquarien- und Terrarienverein

Schwandorf e.V.

 

 

 1. Organisation

 

Die Börsentermine und den Veranstaltungsort legt der Vereinsvorstand fest.

Die Organisation und Durchführung der Börse leitet ein vom  Vereinsvorstand bestellter Börsenwart bzw. dessen Stellvertreter. Der Börsenwart hat im Rahmen der Börse Hausrecht, d.h. er kann bei Zuwiderhandlungen der nachstehend aufgeführten Punkte den jeweiligen Anbieter bzw. Interessenten mit sofortiger Wirkung von der Börse verweisen.

Die unmittelbare Überwachung des Börsengeschehens, insbesondere der Einhaltung der von der zuständigen Veterinärbehörde verfügten Auflagen und der Börsenordnung mit den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen, obliegt den Aufsichtspersonen. Dies umfasst u.a. die Zu-  und Abgangskontrolle der Fische, die Kontrolle der Transport- und Verkaufsbehältnisse sowie die Überwachung des Verkaufs. Die Aufsichtspersonen sind gegenüber Anbietern und Besuchern   weisungsbefugt.

 

  2. Anbieter

 

-Zugelassen sind als Anbieter für die Börse folgende Personen:   

  • Vereinsmitglieder und Mitglieder aus anderen Aquarien und Terrarien Vereinen, soweit diese dem VDA angehören
  •  Jugendliche Vereinsmitglieder von 10 - 16 Jahren benötigen die Betreuung eines volljährigen Vereinsmitgliedes

-Nicht zugelassen als Anbieter für die Börse sind:

  • Personen, die einen Gewerbeschein für Zoofachhandel besitzen
  • Personen, die im Auftrag von Händlern verkaufen
  • Personen unter 16 Jahren, die nicht Vereinsmitglied sind
  • Jugendliche unter 10 Jahren, auch wenn sie Vereinsmitglied sind

 

 3. Börsenbeginn

 

Jeder Anbieter hat sich bei Ankunft am Börsenort beim Börsenwart zu melden, um:

  • durch Unterschrift zu bestätigen, dass er Kenntnis von der Börsenordnung hat
  • seinen Standplatz zugewiesen zu bekommen
  • Änderungen mitgeteilt zu bekommen

 

 4. Börsenordnung

 

Die Börsenordnung wird durch folgende tierart- bzw. tierkategoriespezifische Durchführungs- bestimmungen ergänzt, die Bestandteil dieser sind:

Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 1. Juni 2006                                                                                                                                                        

Die Börsenordnung wird am Börsenort durch Aushang bekannt gegeben. Jeder Anbieter bestätigt durch Unterschrift, dass er Kenntnis davon hat.

Wird in irgendeiner Form vom Börsenteilnehmer gegen die Börsenordnung verstoßen, so kann derjenige mit sofortiger Wirkung  vom Börsenwart oder dessen Stellvertreter auf Dauer von der  Börse verwiesen werden bzw. von zukünftigen Börsen ausgeschlossen werden.

Bei Börsenverweisen und Ausschlüssen werden die Betroffenen namentlich an den VDA und an die benachbarten Vereine gemeldet.

Das Auflegen, Anbringen oder Verteilen von Werbematerial bedarf der Zustimmung des Börsenwarts nach Abstimmung mit dem 1. oder 2. Vorstand.

In allen Räumen der Börse herrscht während der gesamten Veranstaltung Rauchverbot.

 

 5. Verkauf

 

Es dürfen nur Fische und Pflanzen aus eigener Zucht und eigenem Bestand sowie gebrauchtes Aquarienzubehör veräußert werden.

Sämtliche zum Zeitpunkt der jeweiligen Börse gültigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen sind ausnahmslos einzuhalten.

Kranke, verletzte, geschwächte, abgemagerte Fische oder Fische mit sonstigen erheblichen Verhaltensauffälligkeiten dürfen nicht verkauft werden und müssen aus den Verkaufsbecken entfernt werden.

Fische und Pflanzen , die unter das Artenschutzgesetz fallen, sind vom Verkauf ausgeschlossen.

Tiere dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur im Beisein eines Erziehungsberechtigten verkauft werden.

An den Verkaufsbecken und Pflanzenbehältern sind gut sichtbar Hinweise anzubringen, auf denen die genaue wissenschaftliche Bezeichnung und der Verkaufspreis pro Stück stehen. Außerdem müssen bei Fischen Hinweise über Herkunftsgebiet, erreichbare Größe sowie Futter-, Pflege- und Wasseransprüche angebracht werden. Sogenannte Verkaufszettel können auf Anfrage vom Börsenwart bereitgestellt werden.

Die Abgabe von Fischen an die Kunden ist nur in speziellen und zugelassenen Fisch -Transportbeutel und dementsprechendem Thermo- und Sichtschutz (z.B. Zeitung) gestattet. Fisch -Transportbeutel können an der Kasse erstanden werden. Außerdem ist darauf zu achten:

  • dass Fische frei schwimmen und sich ungehindert umdrehen können
  • dass Fische mit Stacheln doppelt verpackt werden
  • auf eine ausreichende Sauerstoffversorgung (2/3 Luftvolumen)
  • dass pro Fischbeutel nicht mehr als zwei Arten mit vergleichbaren Haltungsansprüchen transportiert werden.

Bei nicht zu vertretenden ,,Schleuderpreisen“ hat der Börsenwart das Recht, zum Angleichen der Preise aufzufordern bzw. den weiteren Verkauf zu untersagen (evtl. Börsenausschluss).

Eine Staffelung der Preise ist untersagt.

 

6. Überwachung

 

Jeder Verkäufer verpflichtet sich, dass seine Zucht-,  Aquarien Anlage vom ausrichtenden Verein besichtigt werden kann ( Vorstand, Börsenwart). Die hierfür notwendige Terminvereinbarung ist für beide Seiten bindend.

 

7. Materialgestellung

 

Der ausrichtende Verein stellt keine Verkaufsaquarien zur Verfügung. Stromanschlüsse für die einzelnen Verkaufsplätze werden vom Verein vorbereitet.

 

 8. Beschaffenheit der Aquarien und Besatzdichte

 

Die Verkaufsbehältnisse dürfen nur von einer Seite oder von oben einsehbar sein, zu diesem Zweck können z. B. Sichtblenden aus Pappe Verwendung finden. Ein Glasboden muss durch Bodengrund oder Anstrich undurchsichtig und spiegelungsfrei gestaltet sein.

Die Aquarien sind in Abhängigkeit von Größe, Art und Anzahl der darin präsentierten Fische ausreichend groß zu bemessen, so dass hinsichtlich des Schwimmraumes sowie der Wasserparameter bis zum Ende der Veranstaltung tierschutzgerechte Gegebenheiten gewährleistet sind; als Richtwert gilt ein Mindestwasservolumen von 54l je Behältnis. Bei Labyrinthfischen (Kletterfische; Anabantoidei), die an geringste Wasservolumina gewöhnt sind, wie z. B. einzeln gehaltenen Siamesischen Kampffischen, können Behältnisse ab einem Liter Wasservolumen verwendet werden, wenn die Einhaltung artgerechter Wasserparameter gewährleistet ist.

Der Anbieter muss das Einhalten der Wassertemperatur und anderer wesentlicher Wasserparameter entsprechend dem Herkunftsbedingungen der Fische durch geeignete technische Maßnahmen sicher stellen und bei Bedarf geeignetes Wasser nachfüllen. Jeder Anbieter von Fischen muss an seinem Stand über ein Thermometer zur Überprüfung der Wassertemperatur verfügen.

In jedem Becken sollten sich nicht mehr als zwei Arten mit vergleichbaren Haltungsansprüchen befinden, außer sie sind durch geeignete wasser- und strömungsdurchlässige aber trotzdem undurchsichtige Abteilungen getrennt.

Unverträgliche Fische und Fische, die sich gegenseitig verletzen können, werden getrennt voneinander gehalten. Kampffischmännchen werden ebenso getrennt voneinander gehalten, wie Fischfresser und Beutefische.

Die Behältnisse müssen über ein Mindestmaß an Versteckmöglichkeiten und Strukturierung (Pflanzenteile, Steine, Wurzeln o.ä.) verfügen.

 Die Verkaufsbehältnisse müssen mindestens in Tischhöhe (ca. 80 cm über dem Boden) stehen.

 In Schwandorf beträgt die Wasser Gesamthärte je Liter ca. 5°dH, der PH Wert liegt bei 7,6.

 

 9. Sauberkeit

 

Jeder Anbieter hat nach Beendigung seines Verkaufes den ihm zugewiesenen Platz sauber zu verlassen. Flaschen, Kaffeegeschirr usw. sind abzuräumen. Tische müssen vom ausgetretenen Wasser abgetrocknet werden.

 

10. Anmeldung

 

Die Anmeldung zur Börse hat schriftlich, per Mail oder telefonisch beim zuständigen Börsenwart bis spätestens 1 Woche vor Börsenbeginn zu erfolgen. Die Anmeldung ist verbindlich. Die Platzreservierung wird bis längstens 30 Minuten vor Börsenbeginn aufrechterhalten. Bei Nichterscheinen des Anbieters zur angemeldeten Börse wird der ausstehende Deckungsbeitrag bei der nächsten Börse erhoben.

Die Verkaufsfläche ist pro Verkäufer auf 3 Tische begrenzt.

Kein Anbieter hat Anspruch auf einen ,,Stammplatz“.

Unangemeldete Börsenverkäufer haben keinerlei Anspruch auf Börsenteilnahme. Voranmeldungen für zukünftige Börsen können nur erfolgen wenn der entsprechende Unkostenbeitrag im Voraus bezahlt wird.

 

 

11. Unkosten-, Deckungsbeitrag

       

 

Der Unkosten- bzw. Deckungsbeitrag wird nach dem Börsenende vom Vereinskassierer erhoben.

Verkäufer, die kein Mitglied im ATV Schwandorf , sind zahlen 12% ihres Verkaufserlöses. Übersteigt die prozentuale Abgabe  nicht die Mindestgebühr von 6,50€ je Meter, wird die Mindestgebühr erhoben.

Verkäufer, die Mitglied im ATV Schwandorf sind, zahlen 9% ihres Verkaufserlöses. Übersteigt die prozentuale Abgabe nicht die Mindestgebühr von 4,00€ je Meter, wird die Mindestgebühr erhoben.

 Diese Beiträge werden in 2-jährigem Turnus von der Vorstandschaft überprüft und dementsprechend  angepasst.

Jeder Verkäufer muss unmittelbar bis zum Börsenschluss seine Abrechnung selbst überprüfen. Mit erfolgter Unterschrift gilt die Abrechnung als akzeptiert und kann später nicht mehr reklamiert werden.

 12. Haftung

 

Der ausrichtende Verein schließt sämtliche Haftungsansprüche, die er nicht zu vertreten hat, aus.

Bei kurzfristigem Börsenausfall können die angemeldeten Teilnehmer keinerlei Ansprüche aus entgangenem Gewinn oder Umsatz, Fahrkosten etc. geltend machen.                                                        

 

13. Gültigkeit

Die vorstehende Börsenordnung wurde am 05. Februar 2018 beschlossen.

Die Börsenordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

 

              Mathias Rothe

               1.Vorstand

 

Auszug aus den Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen

unter Tierschutzgesichtspunkten:

hier:  FISCHE

6.2. Tierkategoriespezifische Anforderungen

6.2.1. Fische6)

6.2.1.1. Transport

Der Transport von Fischen muss in geeigneten Transportbehältnissen, z.B. Fischtransportbeutel mit abgerundeten Ecken,mit ausreichendem Wasservolumen erfolgen, so dass die Fische frei schwimmen und sich ungehindert umdrehen können. Das Transportbehältnis ist auslaufsicher, bei Fischen mit Stacheln durch eine doppelte Verpackung, und so zu gestalten, dass eine ausreichende Sauerstoffversorgung (2/3 Luftvolumen) gewährleistet ist. Ggf. notwendig sind: Sichtschutz zu anderen Behältnissen und Vorrichtungen bzw. Maßnahmen zur Thermoregulation, z. B. Thermobeutel, Styroporkisten oder KühlakkusIn jedem Behältnis sollten nicht mehr als zwei Arten mit vergleichbaren Haltungsansprüchen transportiert werden. Unverträgliche Fische und Fische, die sich gegenseitig verletzen können, werden getrennt voneinander transportiert. Kampffischmännchen werden ebenso getrennt voneinander transportiert wie Fischfresser und Beutefische.

6.2.1.2. Börsen

Der Börsenverantwortliche muss vorab die ortsüblichen Wasserparameter ermitteln und den Anbietern bekannt geben. Der Anbieter muss, auch für den Abtransport der Fische durch den Käufer, eine ausreichende Menge geeigneten Wassers, an das die Tiere angepasst sind, bereithalten. 6) Die Ausführungen in diesen Leitlinien beziehen sich auf Fischbörsen und so genannte Beutelbörsen. Das wiederholt zu beobachtende Anbieten von Gartenteichfischen auf Börsen, auf denen primär andere Tierkategorien angeboten werden, ist nur statthaft, wenn sich die Erlaubnis auch auf Gartenteichfische erstreckt (vgl. 6.1.2). Das Anbieten von Gartenteichfischen auf Tierbörsen im Freien ist aus Tierschutzsicht in der Regel problematisch und erfordert spezifische Haltungsbedingungen.Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten S. 17. Die Verkaufsbehältnisse dürfen nur von einer Seite oder von oben einsehbar sein, zu diesem Zweck können z. B. Sichtblenden aus Pappe Verwendung finden. Ein Glasboden muss durch Bodengrund oder Anstrich undurchsichtig und spiegelfrei gestaltet sein. Die Aquarien sind in Abhängigkeit von Größe, Art und Anzahl der darin präsentierten Fische ausreichend groß zu bemessen, so dass hinsichtlich des Schwimmraumes sowie der Wasserparameter bis zum Ende der Veranstaltung tierschutzgerechte Gegebenheiten gewährleistet sind; als Richtwert gilt ein Mindestwasservolumen je Behältnis von 54 l. Bei Labyrinthfischen (Kletterfische; Anabantoidei), die an geringste Wasservolumina ge-wöhnt sind, wie z. B. einzeln gehaltenen Siamesischen Kampffischen, können Behältnisse ab einem Liter Wasservolumen verwendet werden, wenn die Einhaltung artgerechter Wasser- parameter gewährleistet ist. Der Anbieter muss das Einhalten der Wassertemperatur und anderer wesentlicher Wasser- parameter entsprechend dem Herkunftsbestand der Fische durch geeignete technische Maßnahmen sicherstellen und bei Bedarf geeignetes Wasser nachfüllen. Jeder Anbieter von  Fischen muss an seinem Stand über ein Thermometer zur Überprüfung der Wassertemperaturverfügen.

Hinsichtlich der Vergesellschaftung verschiedener Arten und unverträglicher Fische geltendie Ausführungen in Abschnitt 6.2.1.1. Die Behältnisse müssen über ein Mindestmaß an Versteckmöglichkeiten und Strukturierung (Pflanzenteile, Steine, Wurzeln o.ä.) verfügen.An den Behältnissen sind neben den bereits genannten Hinweisen (vgl. 6.1.4) ggf. weiterespezielle Informationen anzubringen, z.B. "frisst nur Lebendfutter", "Einzelgänger, unver-träglich" oder "sehr springfreudig, daher Aquarium vollständig abdecken". Die für Fischbörsen relevanten Vorgaben des Gutachtens über Mindestanforderungen an die Haltung von Zierfischen (Süßwasser) sind einzuhalten. Bei Fischbörsen, die länger als einen Tag dauern, sind die Vorgaben der Checkliste "Zierfischhaltung im Zoofachhandel"  7) anzuwenden.

7) Vgl.: http://www.tierschutz-tvt.de  S. 18 Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten

 

Gegenstand von Börsen


Die Börsen dienen grundsätzlich keinen erwerbsmäßigen  Zwecken. Auf ihnen dürfen nur Tiere und Pflanzen sowie deren Eier und Samen angeboten werden, wenn sie aus eigener Nachzucht oder aus eigenem längeren Bestand stammen, und ihre Haltung oder der Handel mit ihnen nach der Tier‑, Arten‑ und Naturschutzgesetzgebung nicht verboten ist.

 Nicht erlaubt ist das Anbieten von Tieren, Pflanzen, Futter und Zubehör, die speziell für den Verkauf erworben wurden.

Tierschutz

Folgende Bestimmungen sind aus tierschutzrechtlichen Gründen unabdingbar und zu beachten:
 

  1. Tiere und Pflanzen dürfen nur in einem einwandfreien und gesunden Zustand  angeboten werden.  
  2. Es sind nur Behältnisse zugelassen, die von ihrer Größe her den Ansprüchen der angebotenen Tiere gerecht werden. Eventuell dazu ergangene oder ergehende Vorschriften sind Zu beachten.
  3. Eine Überbesetzung der Behältnisse ist nicht zulässig.
  4. Die Behältnisse sind auf einer Temperatur zu halten, die den Ansprüchen der angebotenen Tiere genügt.
  5. Eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere muss gewährleistet sein.
  6. Zur Vermeidung von unnötigem Stress sind die Aquarien mit geeigneten Rückzugsmöglichkeiten für die Tiere (zum Beispiel Pflanzenbüschel oder andere Versteckmöglichkeiten) auszustatten.
  7. Bei Tütenbörsen sind geeignete Stellmöglichkeiten der Beutel zu gewährleisten, um ein ständiges Anheben zu vermeiden.
  8. Der Transport der Tiere darf nur in geeigneten Fischtransportbeuteln/Transportbehältnissen mit entsprechendem Temperatur‑ und Sichtschutz erfolgen. Die Tiere dürfen nur in Verpackungen mit Sicht‑ und Wärmeschutz abgegeben werden. Pflanzen sind ebenfalls sachgerecht zu verpacken, um sie vor Austrocknung und Temperaturschäden zu schützen.

Im übrigen sind  alle zum Schutz der Tiere und Pflanzen ergangenen und noch ergehenden Vorschriften zu beachten.

Beratung und lnformation

Die Behältnisse sind mit Schildern zu versehen, aus denen hervorgeht:

  1. Name des Züchters/Anbieters
  2. Artname (wissenschaftlich oder deutsch)
  3. Herkunftsgebiet
  4. Preis/Tauschwert

Vom Anbieter wird erwartet, dass er den Kauf‑ oder Tauschinteressenten über die Pflegebedingungen der erworbenen Tiere und Pflanzen berät.

Überwachung der Börsenordnung

Für die Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufes und der Einhaltung der Börsenordnung einschließlich dazu ergangener ergänzender Durchführungsbestimmungen ist ein Verantwortlicher zu bestimmen.
Der Verantwortliche ist gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Er kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Börsenordnung und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen Anbieter und Besucher von der Börse ausschließen

   
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