Börsenordnung

des

Aquarien- und Terrarienverein

Schwandorf e.V.

 

 

 1. Organisation

 

Die Börsentermine und den Veranstaltungsort legt der Vereinsvorstand fest.

Die Organisation und Durchführung der Börse leitet ein vom  Vereinsvorstand bestellter Börsenwart bzw. dessen Stellvertreter. Der Börsenwart hat im Rahmen der Börse Hausrecht, d.h. er kann bei Zuwiderhandlungen der nachstehend aufgeführten Punkte den jeweiligen Anbieter bzw. Interessenten mit sofortiger Wirkung von der Börse verweisen.

Die unmittelbare Überwachung des Börsengeschehens, insbesondere der Einhaltung der von der zuständigen Veterinärbehörde verfügten Auflagen und der Börsenordnung mit den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen, obliegt den Aufsichtspersonen. Dies umfasst u.a. die Zu-  und Abgangskontrolle der Fische, die Kontrolle der Transport- und Verkaufsbehältnisse sowie die Überwachung des Verkaufs. Die Aufsichtspersonen sind gegenüber Anbietern und Besuchern   weisungsbefugt.

 

  2. Anbieter

 

-Zugelassen sind als Anbieter für die Börse folgende Personen:   

  • Vereinsmitglieder und Mitglieder aus anderen Aquarien und Terrarien Vereinen, soweit diese dem VDA angehören
  •  Jugendliche Vereinsmitglieder von 10 - 16 Jahren benötigen die Betreuung eines volljährigen Vereinsmitgliedes

-Nicht zugelassen als Anbieter für die Börse sind:

  • Personen, die einen Gewerbeschein für Zoofachhandel besitzen
  • Personen, die im Auftrag von Händlern verkaufen
  • Personen unter 16 Jahren, die nicht Vereinsmitglied sind
  • Jugendliche unter 10 Jahren, auch wenn sie Vereinsmitglied sind

 

 3. Börsenbeginn

 

Jeder Anbieter hat sich bei Ankunft am Börsenort beim Börsenwart zu melden, um:

  • durch Unterschrift zu bestätigen, dass er Kenntnis von der Börsenordnung hat
  • seinen Standplatz zugewiesen zu bekommen
  • Änderungen mitgeteilt zu bekommen

 

 4. Börsenordnung

 

Die Börsenordnung wird durch folgende tierart- bzw. tierkategoriespezifische Durchführungs- bestimmungen ergänzt, die Bestandteil dieser sind:

Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 1. Juni 2006                                                                                                                                                        

Die Börsenordnung wird am Börsenort durch Aushang bekannt gegeben. Jeder Anbieter bestätigt durch Unterschrift, dass er Kenntnis davon hat.

Wird in irgendeiner Form vom Börsenteilnehmer gegen die Börsenordnung verstoßen, so kann derjenige mit sofortiger Wirkung  vom Börsenwart oder dessen Stellvertreter auf Dauer von der  Börse verwiesen werden bzw. von zukünftigen Börsen ausgeschlossen werden.

Bei Börsenverweisen und Ausschlüssen werden die Betroffenen namentlich an den VDA und an die benachbarten Vereine gemeldet.

Das Auflegen, Anbringen oder Verteilen von Werbematerial bedarf der Zustimmung des Börsenwarts nach Abstimmung mit dem 1. oder 2. Vorstand.

In allen Räumen der Börse herrscht während der gesamten Veranstaltung Rauchverbot.

 

 5. Verkauf

 

Es dürfen nur Fische und Pflanzen aus eigener Zucht und eigenem Bestand sowie gebrauchtes Aquarienzubehör veräußert werden.

Sämtliche zum Zeitpunkt der jeweiligen Börse gültigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen sind ausnahmslos einzuhalten.

Kranke, verletzte, geschwächte, abgemagerte Fische oder Fische mit sonstigen erheblichen Verhaltensauffälligkeiten dürfen nicht verkauft werden und müssen aus den Verkaufsbecken entfernt werden.

Fische und Pflanzen , die unter das Artenschutzgesetz fallen, sind vom Verkauf ausgeschlossen.

Tiere dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur im Beisein eines Erziehungsberechtigten verkauft werden.

An den Verkaufsbecken und Pflanzenbehältern sind gut sichtbar Hinweise anzubringen, auf denen die genaue wissenschaftliche Bezeichnung und der Verkaufspreis pro Stück stehen. Außerdem müssen bei Fischen Hinweise über Herkunftsgebiet, erreichbare Größe sowie Futter-, Pflege- und Wasseransprüche angebracht werden. Sogenannte Verkaufszettel können auf Anfrage vom Börsenwart bereitgestellt werden.

Die Abgabe von Fischen an die Kunden ist nur in speziellen und zugelassenen Fisch -Transportbeutel und dementsprechendem Thermo- und Sichtschutz (z.B. Zeitung) gestattet. Fisch -Transportbeutel können an der Kasse erstanden werden. Außerdem ist darauf zu achten:

  • dass Fische frei schwimmen und sich ungehindert umdrehen können
  • dass Fische mit Stacheln doppelt verpackt werden
  • auf eine ausreichende Sauerstoffversorgung (2/3 Luftvolumen)
  • dass pro Fischbeutel nicht mehr als zwei Arten mit vergleichbaren Haltungsansprüchen transportiert werden.

Bei nicht zu vertretenden ,,Schleuderpreisen“ hat der Börsenwart das Recht, zum Angleichen der Preise aufzufordern bzw. den weiteren Verkauf zu untersagen (evtl. Börsenausschluss).

Eine Staffelung der Preise ist untersagt.

 

6. Überwachung

 

Jeder Verkäufer verpflichtet sich, dass seine Zucht-,  Aquarien Anlage vom ausrichtenden Verein besichtigt werden kann ( Vorstand, Börsenwart). Die hierfür notwendige Terminvereinbarung ist für beide Seiten bindend.

 

7. Materialgestellung

 

Der ausrichtende Verein stellt keine Verkaufsaquarien zur Verfügung. Stromanschlüsse für die einzelnen Verkaufsplätze werden vom Verein vorbereitet.

 

 8. Beschaffenheit der Aquarien und Besatzdichte

 

Die Verkaufsbehältnisse dürfen nur von einer Seite oder von oben einsehbar sein, zu diesem Zweck können z. B. Sichtblenden aus Pappe Verwendung finden. Ein Glasboden muss durch Bodengrund oder Anstrich undurchsichtig und spiegelungsfrei gestaltet sein.

Die Aquarien sind in Abhängigkeit von Größe, Art und Anzahl der darin präsentierten Fische ausreichend groß zu bemessen, so dass hinsichtlich des Schwimmraumes sowie der Wasserparameter bis zum Ende der Veranstaltung tierschutzgerechte Gegebenheiten gewährleistet sind; als Richtwert gilt ein Mindestwasservolumen von 54l je Behältnis. Bei Labyrinthfischen (Kletterfische; Anabantoidei), die an geringste Wasservolumina gewöhnt sind, wie z. B. einzeln gehaltenen Siamesischen Kampffischen, können Behältnisse ab einem Liter Wasservolumen verwendet werden, wenn die Einhaltung artgerechter Wasserparameter gewährleistet ist.

Der Anbieter muss das Einhalten der Wassertemperatur und anderer wesentlicher Wasserparameter entsprechend dem Herkunftsbedingungen der Fische durch geeignete technische Maßnahmen sicher stellen und bei Bedarf geeignetes Wasser nachfüllen. Jeder Anbieter von Fischen muss an seinem Stand über ein Thermometer zur Überprüfung der Wassertemperatur verfügen.

In jedem Becken sollten sich nicht mehr als zwei Arten mit vergleichbaren Haltungsansprüchen befinden, außer sie sind durch geeignete wasser- und strömungsdurchlässige aber trotzdem undurchsichtige Abteilungen getrennt.

Unverträgliche Fische und Fische, die sich gegenseitig verletzen können, werden getrennt voneinander gehalten. Kampffischmännchen werden ebenso getrennt voneinander gehalten, wie Fischfresser und Beutefische.

Die Behältnisse müssen über ein Mindestmaß an Versteckmöglichkeiten und Strukturierung (Pflanzenteile, Steine, Wurzeln o.ä.) verfügen.

 Die Verkaufsbehältnisse müssen mindestens in Tischhöhe (ca. 80 cm über dem Boden) stehen.

 In Schwandorf beträgt die Wasser Gesamthärte je Liter ca. 5°dH, der PH Wert liegt bei 7,6.

 

 9. Sauberkeit

 

Jeder Anbieter hat nach Beendigung seines Verkaufes den ihm zugewiesenen Platz sauber zu verlassen. Flaschen, Kaffeegeschirr usw. sind abzuräumen. Tische müssen vom ausgetretenen Wasser abgetrocknet werden.

 

10. Anmeldung

 

Die Anmeldung zur Börse hat schriftlich, per Mail oder telefonisch beim zuständigen Börsenwart bis spätestens 1 Woche vor Börsenbeginn zu erfolgen. Die Anmeldung ist verbindlich. Die Platzreservierung wird bis längstens 30 Minuten vor Börsenbeginn aufrechterhalten. Bei Nichterscheinen des Anbieters zur angemeldeten Börse wird der ausstehende Deckungsbeitrag bei der nächsten Börse erhoben.

Die Verkaufsfläche ist pro Verkäufer auf 3 Tische begrenzt.

Kein Anbieter hat Anspruch auf einen ,,Stammplatz“.

Unangemeldete Börsenverkäufer haben keinerlei Anspruch auf Börsenteilnahme. Voranmeldungen für zukünftige Börsen können nur erfolgen wenn der entsprechende Unkostenbeitrag im Voraus bezahlt wird.

 

 

11. Unkosten-, Deckungsbeitrag

       

 

Der Unkosten- bzw. Deckungsbeitrag wird nach dem Börsenende vom Vereinskassierer erhoben.

Verkäufer, die kein Mitglied im ATV Schwandorf , sind zahlen 12% ihres Verkaufserlöses. Übersteigt die prozentuale Abgabe  nicht die Mindestgebühr von 6,50€ je Meter, wird die Mindestgebühr erhoben.

Verkäufer, die Mitglied im ATV Schwandorf sind, zahlen 9% ihres Verkaufserlöses. Übersteigt die prozentuale Abgabe nicht die Mindestgebühr von 4,00€ je Meter, wird die Mindestgebühr erhoben.

 Diese Beiträge werden in 2-jährigem Turnus von der Vorstandschaft überprüft und dementsprechend  angepasst.

Jeder Verkäufer muss unmittelbar bis zum Börsenschluss seine Abrechnung selbst überprüfen. Mit erfolgter Unterschrift gilt die Abrechnung als akzeptiert und kann später nicht mehr reklamiert werden.

 12. Haftung

 

Der ausrichtende Verein schließt sämtliche Haftungsansprüche, die er nicht zu vertreten hat, aus.

Bei kurzfristigem Börsenausfall können die angemeldeten Teilnehmer keinerlei Ansprüche aus entgangenem Gewinn oder Umsatz, Fahrkosten etc. geltend machen.                                                        

 

13. Gültigkeit

Die vorstehende Börsenordnung wurde am 05. Februar 2018 beschlossen.

Die Börsenordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

 

              Mathias Rothe

               1.Vorstand

   
© ATV-Schwandorf e.V.
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